LBAV
§ 2Anerkennungsvoraussetzungen
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- 1.
- in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
- 2.
- im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und
- 3.
- im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
- 1.
- eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
- 2.
- an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben oder
- 3.
- eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen haben.
- 1.
- die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
- 2.
- der zur Berufsqualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.
- 1.
- eine Berufsqualifikation, die
- a)
- in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und
- b)
- von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,
- 2.
- eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation.
- 1.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
- 2.
- die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
- 3.
- sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR382400009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 58be7e6199710891b424bad18444cd819b608d317ea0f6779d86e826c05e48c8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMIBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… bestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung 1.1 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV 100,00 1.2 nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV 200,00 1.3 nach Durchführung eines A …“