(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland.
(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
a)
an das Saarland einen Betrag von neunzig Millionen Deutsche Mark in drei Raten
am 25. August und 25. November 1971 sowie am 25. Mai 1972,
b)
an den Bund einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark.
(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
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