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2. LADV-Saar

§ 5Reihenfolge der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Sind Aufbaudarlehen (saarländische Darlehen nach § 13 des Gesetzes und Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz) und saarländische Vorauszahlungen auf einen Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung der saarländischen Vorauszahlungen Vorrang vor der Anrechnung der Aufbaudarlehen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 werden saarländische Vorauszahlungen, die vor einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, zunächst auf den bis zum Zeitpunkt der Zahlung entstandenen Zinszuschlag angerechnet. Saarländische Vorauszahlungen, die nach einem Aufbaudarlehen gewährt worden sind, werden auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung und den Zinszuschlag in dem Verhältnis angerechnet, in dem Grundbetrag und Zinszuschlag im Zeitpunkt der Zahlung zueinander stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2029e7a6d36c86bc466059a573e8fef3d5b464336042c7cc5535aa856be9ea7e

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