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2. LADV-Saar

§ 3Gewährung des Mindesterfüllungsbetrags

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2029e7a6d36c86bc466059a573e8fef3d5b464336042c7cc5535aa856be9ea7e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 283a LAGVerhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe

    „Sind saarländische Vorauszahlungen gewährt worden, wird der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278a Abs. 4, § 283a Abs. 1 Nr. 3 LAG) nur gewährt, soweit er die Vorauszahlungen übersteigt.“