Zum Gesetzesinhalt

2. LADV-Saar

§ 7Anrechnung von saarländischen Vorauszahlungen an den Erblasser

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Ist ein unmittelbar Geschädigter vor dem 1. April 1952 verstorben, sind die an ihn geleisteten saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, die aus Schäden des Erblassers in der Person seiner Erben am 1. April 1952 entstanden sind. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen, die an einen vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erben für Schäden des unmittelbar Geschädigten geleistet worden sind, auf die in der Person der weiteren Erben am 1. April 1952 entstandenen Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen.
(2) Auf den nach dem 31. März 1952 ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung sind, gegebenenfalls nach Anwendung des Absatzes 1, alle saarländischen Vorauszahlungen anzurechnen, die für Schäden des unmittelbar Geschädigten an den am 1. April 1952 Berechtigten geleistet worden sind; ist der Berechtigte von mehreren Personen beerbt worden, sind die saarländischen Vorauszahlungen nach dem Verhältnis der Erbteile anzurechnen. In gleicher Weise sind saarländische Vorauszahlungen an nach dem 31. März 1952 verstorbene Erben des Berechtigten bei deren Erben anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 5 V v. 26.5.1975 I 1275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004710963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2029e7a6d36c86bc466059a573e8fef3d5b464336042c7cc5535aa856be9ea7e

XML-Quelle beim Herausgeber