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1. LADV-Saar

§ 4Wertanteile für teilzerstörte Wirtschaftsgüter

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Für die Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, die durch Kriegseinwirkung nur zum Teil zerstört worden sind, ist der anzusetzende Wertanteil nach dem erhalten gebliebenen Teil der Wirtschaftsgüter im Verhältnis zum Umfang vor Eintritt des Kriegssachschadens zu bemessen. Zerstörungen unter 10 vom Hundert des Werts von Gebäuden bleiben unberücksichtigt. Bei Mietwohngrundstücken und gemischtgenutzten Grundstücken sowie bei Geschäftsgrundstücken, die mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete bewertet worden sind, ist zur Bemessung des Wertanteils der Gebäude von der Jahresrohmiete für den Gebäudebestand am 20. November 1947 im Verhältnis zur Jahresrohmiete vor Eintritt des Kriegssachschadens auszugehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 8 V v. 31.3.1966 I 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016460961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4aaae521c4ba6ef6d8772d6397637f0ed152afb2249373a5acff427a81b9ebec

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