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1. LADV-Saar

§ 1Sonderwert

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Für die Schadensberechnung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei bebauten Grundstücken tritt an die Stelle des für den 20. November 1947 geltenden Einheitswerts der nach §§ 2 bis 4 zu berechnende Sonderwert, wenn er um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 100 Reichsmark, oder um mehr als 10.000 Reichsmark niedriger als der geltende Einheitswert ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 8 V v. 31.3.1966 I 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016460961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4aaae521c4ba6ef6d8772d6397637f0ed152afb2249373a5acff427a81b9ebec

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