Zum Gesetzesinhalt

1. LADV-Saar

§ 2Berechnung des Sonderwerts

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

(1) Der Sonderwert wird berechnet
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden, für die Gebäude und für die anderen Betriebsbestandteile,
2.
bei den bebauten Grundstücken aus der Zusammenfassung der Wertanteile für den Grund und Boden und für die Gebäude.
(2) Für die Bemessung der Wertanteile ist maßgebend
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Anlage A,
2.
bei den bebauten Grundstücken die Anlage B.
Die in den Anlagen A und B enthaltenen Hundertsätze sind auf den vor Eintritt des Kriegssachschadens geltenden Einheitswert anzuwenden. Bei Anwendung der Anlage B sind die Hundertsätze für den Wertanteil der Gebäude zu ermitteln, indem von der Zahl Hundert die Hundertsätze der Wertanteile für den Grund und Boden abgezogen werden.
(3) Für die Anwendung der Anlage B sind maßgebend
1.
als Bewertungsbezirk die für die Durchführung der Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 oder 1. Januar 1936 als Bewertungsbezirke abgegrenzten Gebietsbereiche,
2.
als Hauptgeschäftsstraßen und Geschäftsstraßen die in Anlage C aufgeführten Straßen und Plätze mit der für sie jeweils angegebenen maßgebenden Anzahl der Gebäudegeschosse (§ 3).
(4) Für die Berücksichtigung des Umfangs der mit den Wertanteilen zu erfassenden Wirtschaftsgüter sind die Verhältnisse am 20. November 1947 maßgebend. Für die Zerlegung der Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken ist § 3 zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 8 V v. 31.3.1966 I 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016460961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4aaae521c4ba6ef6d8772d6397637f0ed152afb2249373a5acff427a81b9ebec

XML-Quelle beim Herausgeber