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LAP-hDBiblV

§ 24Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277900001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6732f7b81611f2f6eba8e65bf2994e69b2c32d0bc77afb942f1867fc7b43a994

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