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LAP-gehDEUKV

§ 12Laufbahnprüfung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.
(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3dbd0c8a07fd2444b61e4baba4b53cc4c1e6f518984c18b4fb68d203fc584cd

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