LAP-gehDEUKV
§ 15Gleichwertige Befähigung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3dbd0c8a07fd2444b61e4baba4b53cc4c1e6f518984c18b4fb68d203fc584cd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 7Aufsichtspersonen
„… erbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe …“