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LAP-gehDEUKV

§ 9Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a3dbd0c8a07fd2444b61e4baba4b53cc4c1e6f518984c18b4fb68d203fc584cd

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