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LAP-gbautDV

§ 30Wiederholung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen; die oberste Bundesbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4030883f3b9d37e80430c1ad49311c1302e228b37c6a938da00fe39f4c1c8bbe

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