(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
1.
die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
2.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit
a)
jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und
b)
jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,
insgesamt 50 vom Hundert, und
3.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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