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LAP-gbautDV

§ 29Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4030883f3b9d37e80430c1ad49311c1302e228b37c6a938da00fe39f4c1c8bbe

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