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LwAnpG

§ 59Bodenordnungsplan

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.
(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.
(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

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