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LwAnpG

§ 61Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung).
(2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Plan zu berichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

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