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LwAnpG

§ 22Teilung und Zusammenschluß in einem Zug

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Die auf die Bildung von LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion gerichteten Teilungen und Zusammenschlüsse sind in den Kooperationsräten vorzubereiten. Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist als Orientierung für die Bildung von LPG vom anteiligen Bodenbesitz und den sonstigen Vermögensverhältnissen zur Zeit der Bildung der kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion auszugehen.
(2) Werden Teilungen und Zusammenschlüsse von LPG in einem Zug durchgeführt, haben für diese Strukturänderungen die Regelungen über den Zusammenschluß Vorrang.
(3) Ist mit der Strukturänderung zugleich eine Umwandlung in eine andere Rechtsform verbunden, gilt darüber hinaus Abschnitt 3 dieses Gesetzes.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn an den Strukturänderungen in den Kooperationen volkseigene Güter beteiligt sind. Über deren Fortbestehen als treuhänderisch verwaltete Gesellschaften sowie Güter der Länder (Domänen) einschließlich Lehr- und Versuchsgüter oder der Kommunen (Stadtgüter) entscheiden die Länder.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

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