Zum Gesetzesinhalt

LwAnpG

§ 21Gläubigerschutz

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Den Gläubigern der am Zusammenschluß beteiligten LPG ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung in das Register des Sitzes derjenigen LPG, deren Gläubiger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie nachweisen, daß durch den Zusammenschluß die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1991 I 1418;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR006420990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2d27f93b5789957a34f5660369e1c46eca441497da7265c0ad779249d618272

XML-Quelle beim Herausgeber