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LandBauMTAusbV 2008

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin

Der Ausbildungsberuf des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird
1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2014 I 811

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154500008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1971f00a596a32cb624f69abae62b9390ff950ed95988a1b881883de132c65a0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… des Land- und Baumaschinenmechatronikers und der Land- und Baumaschinenmechatronikerin wird 1. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und 2. nach § 4 Ab …“