LandBauMTAusbV 2008
§ 3Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 10.
- Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,
- 11.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 12.
- Messen und Prüfen,
- 13.
- Fügen, Trennen, Umformen,
- 14.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- 15.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 16.
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden,
- 17.
- Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen,
- 18.
- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen,
- 19.
- Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung,
- 20.
- Installieren von Maschinen und Anlagen,
- 21.
- Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen,
- 22.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 23.
- In- und Außerbetriebnehmen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen,
- 24.
- Übergeben von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2014 I 811
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154500008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1971f00a596a32cb624f69abae62b9390ff950ed95988a1b881883de132c65a0