Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 251659. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:11.07.2018 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5) Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 682; 2024 S. 253, S. 374), zuletzt Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5)"

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tikdidaktik Main features of mathematics education P 6 KP   PL: 1 SL: 1 D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) Diagnosis and Support with School Practice (POE) P 6 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), POE = Praxisorientiertes Element (practice oriented essentials) Anlage 1.4 „Anlage 1.4 für das Studienfach ‚English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ Vom 29. Januar 2025 (Neufassung) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 29. Januar 2025 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Anlage beschlossen: Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ (Kurztitel: BA IP GyOS). (2) Das Studium des Studienfaches „English-Speaking Cultures/Englisch“ gliedert sich wie folgt: - Fachwissenschaft mit insgesamt 60 CP; dieser unterteilt sich in Pflichtmodule im Umfang von 45 CP und Wahlpflichtmodule im Umfang von 15 CP. - Fachdidaktik, Pflichtbereich (12 CP). - Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP). (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Fachdidaktische Module können abweichend auch in deutscher Sprache durchgeführt werden. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang BA IP GyOS regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind Informationen in der Modulbeschreibung enthalten. (10) Das Studium beinhaltet einen verpflichtenden fachbezogenen Auslandsaufenthalt (Auslandsstudium oder Auslandspraktikum) von mindestens drei Monaten, Absatz 14 ist hiervon unberührt. (11) Der Auslandsaufenthalt kann als Studium in einem englischsprachigen Studiengang an einer Universität im Ausland (Auslandsstudium) oder als berufsorientierendes Praktikum an einer Institution im englischsprachigen Ausland (Auslandspraktikum) durchgeführt werden. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. (12) Im Auslandsstudium sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen; die Leistungen werden nach den Vorgaben der jeweiligen Universität absolviert. Zusätzlich erworbene CP können auf die Schlüsselqualifikationen im Bereich Erziehungswissenschaft anerkannt oder als zusätzlich erbrachte Leistungen als Anlage zu den Abschlussunterlagen ausgewiesen werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags (,Learning Agreements‘) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können. (13) Das Auslandspraktikum wird in einer englischsprachigen Institution im Umfang von 15 CP und mit einer Dauer von mindestens 350 Stunden durchgeführt. Näheres regelt die Modulbeschreibung sowie die Praktikumsordnung. (14) In Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsaufenthalt aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung im Rahmen des Vertiefungsmoduls (Vertief-1 International Studies at Home) festlegen. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Englisch ist Prüfungssprache. In den fachdidaktischen Modulen können Prüfungen abweichend auch in deutscher Sprache stattfinden. (5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik geschrieben werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch. (3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Bachelorarbeit wird in englischer Sprache angefertigt. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die neu gefasste Anlage 1.4 ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie gemäß Anhang 1 der Anlage 1.4 für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ vom 20. Juni 2018 ausschließlich in den folgenden Modulen ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere dieser Module absolviert haben: - A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft, - B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft, - C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie - SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis. Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt. (3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und auf die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 3: Weitere Prüfungsformen Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht sich dann um 12 CP. Studienabschnitte gemäß § 2 (2) → Fachwissenschaft (inklusive Sprachpraxis), 60 CP Fachdidaktik, 12 CP ggf. Bachelorarbeit, 12 CP ∑ 72, CP- Verlauf Semester ↓ ∑ 72 + ggf. 12, CP- Verlauf Studienjahr ↓ Pflichtmodule, 45 CP Wahlpflichtmodule, 15 CP Pflichtmodule Wahlpflichtmodul 1. Jahr 1. Sem. Basis-A, Introduction to Anglophone Literatures, 6 CP Basis-B, Introduction to English Linguistics, 6 CP Basis-C, The English-Speaking World: Dimensions and Developments, 6 CP SP-Basis, Practical Language Foundation, 9 CP       12 27 2. Sem.       15 2. Jahr 3. Sem. Aufbau-D-LA, Languages, Literatures, Cultures, 12 CP SP-Aufbau, Practical Language Proficiency, 6 CP   FD-Basis, Foundation Module English Language Education, 9 CP   12 27 4. Sem.     15 3. Jahr 5. Sem.   Vertief-2, Studying Abroad, oder Vertief-3, Internship Abroad, 15 CP FD-Praxis, Praxisorientierte Elemente, 3 CP   18 18 (+ ggf. 12) 6. Sem.       ggf. Abschluss-L, Module Bachelor’s Thesis, 12 CP (ggf. 12) CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls Anhang 2 Anhang 2: Studienverlaufsplan 2.1 Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Abschluss-L Module Bachelor’s Thesis WP 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2 Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 45 CP K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Basis-A Introduction to Anglophone Literatures P 6 TP Introduction to Anglophone Literatures 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Introduction to Anglophone Literatures 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Basis-B Introduction to English Linguistics P 6 TP Introduction to English Linguistics 1, 3 CP PL: 1 SL: 0 Introduction to English Linguistics 2, 3 CP PL: 1 SL: 0 Basis-C The English-Speaking World: Dimensions and Developments P 6 TP Introduction to Cultural Studies, 3 CP PL: 1 SL: 0 The English-Speaking World: Dimensions and Developments, 3 CP PL: 1 SL: 0 SP-Basis Practical Language Foundation P 9 TP University Language Skills 1, 3 CP PL: 0 SL: 1 University Language Skills 2, 6 CP PL: 1 SL: 0 SP-Aufbau Practical Language Proficiency P 6 TP Content-Based Integrated Skills, 3 CP PL: 0 SL: 1 Culture and Communication, 3 CP PL: 1 SL: 0 Aufbau-D-LA Languages, Literatures, Cultures P 12 TP Literatures and Cultures, 6 CP PL: 1 SL: 0 Languages and Cultures, 6 CP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3 Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 15 CP K.-Ziffer Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) Vertief-2 Studying Abroad WP 15 Anerkennung   Je nach Wahl der Studierenden Vertief-3 Internship Abroad WP 15 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.4 Fachdidaktik (English Language Education), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FD-Basis   Foundation Module English Language Education P 9 TP Introduction to English Language Education, 3 CP PL: 1 SL: 0 Second Language Acquisition, 3 CP PL: 1 SL: 0 ELT: Activities, Resources and Materials, 3 CP PL: 0 SL: 1 FD-Praxis Praxisorientierte Elemente Englisch English Language Teaching Practice P 3 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anhang 3 Anhang 3: Weitere Prüfungsformen - Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen: Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten für schriftliche Tests und 30 Minuten für mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen richtet. - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO. - Unterrichtsentwurf: Die schriftliche Ausarbeitung von 3 bis 4 Seiten umfasst die (vorrangig stichwortartige) Planung und didaktische Begründung einer Unterrichtsstunde nach den Vorgaben der zweiten Ausbildungsphase. Im Bachelor liegt der Fokus hierbei auf den Kompetenzzielen und der Bedingungsanalyse; diese Teile müssen ausformuliert werden. - Proficiency Interview: Die mündliche Prüfung besteht aus einem 3-minütigen, vorbereiteten Monolog und einem themenbezogenen Gespräch. Der Monolog gibt Einblick in das gewählte Thema. Das Gespräch vertieft dieses Thema. Die gesamte Prüfung dauert nicht länger als 20 Minuten. Die Beurteilungsgrundlagen sind Sprachrichtigkeit und fremdsprachliche Flexibilität in Vortrag und Gespräch. Anlage 2 Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ Vom 20. Juni 2018 Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen. Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Bereich Erziehungswissenschaft ist Bestandteil des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“). (2) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚BA IP GyOS‘ gliedert sich wie folgt: - ggf. Bachelorarbeit, 12 CP, - Erziehungswissenschaften, 15 CP, - Umgang mit Heterogenität, 6 CP, - Schlüsselqualifikationen inklusiv, 3 CP. (3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Werden Wahlpflichtmodule in englischer Sprache durchgeführt, wird eine deutschsprachige Alternative angeboten. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. Der Bereich Erziehungswissenschaft beinhaltet ein Orientierungspraktikum, nähere Angaben sind in der Modulbeschreibung enthalten. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 Absatz 3 gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. (3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Bereich Erziehungswissenschaft ist der Nachweis von 15 CP im Bereich Erziehungswissenschaft. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maxi-mal 34 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. § 7 Berechnung der Fachnote Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen immatrikuliert werden. Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1: Studienverlaufsplan für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ - Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1 Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienabschnitte gemäß § 2 (2) Pflichtmodule (24 CP) Wahlpflichtmodul (12 CP)   Σ 24 CP Verlauf Studienjahr Erziehungswissenschaften (15 CP) Umgang mit Heterogenität (6 CP) Schlüsselqualifikationen inklusiv (3 CP) ggf. Bachelorarbeit (12 CP) 1.Jahr 1. Sem.         12 CP 2. Sem. EW-L GO 1 Pädagogische Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum), 9 CP BA-UM-HET Umgang mit Heterogenität in der Schule, 6 CP     2.Jahr 3. Sem.       3 CP 4. Sem.         3. Jahr 5. Sem. EW-L GO 2 Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation, 6 CP       9 CP (ggf. + 12 CP) 6. Sem.     EW-L GO-IP SQ Schlüsselqualifikationen: Überfachliche Kompetenzen entwickeln - Beratung in inklusiven Settings, 3 CP ggf. EW-L GO IP BA Modul Bachelorarbeit, 12 CP CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls Anhang 2 Anhang 2: Module und Prüfungsanforderung im „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ 2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.