|
|
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1.4 neu gefasst durch Ordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. 2025 S. 248)5) |
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 29. Januar 2025 (Brem.ABl. S. 248, 257) gilt folgende Regelung:
”(1) Die neu gefasste Anlage 1.4 „English-Speaking Cultures/Englisch“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ im Studienfach „English-Speaking Cultures/ Englisch“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie gemäß Anhang 1 der Anlage 1.4 für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ vom 20. Juni 2018 ausschließlich in den folgenden Modulen ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere dieser Module absolviert haben:
A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft,
B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft,
C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie
SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis.
Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und auf die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]
Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 19. Juni 2018 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a i.V.m. § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgenden zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen (Kurztitel: „BA IP GyOS“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen. Die im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.
(1) Der Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ wird als Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffern 3 und 5 AT BPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
Ein Studienfach „Inklusive Pädagogik“ gemäß Anlage 1.1 im Gesamtumfang von 72 CP. Das Studium beinhaltet Förderschwerpunkte, von denen zwei zu absolvieren sind. Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beinhaltet den Bereich „Inklusive Fachdidaktik“, in dem Studierende in ihrem jeweils gewählten Unterrichtsfach fachdidaktische Kompetenzen mit inklusionsspezifischem Bezug erwerben.
Ein weiteres Studienfach als allgemeinbildendes Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1.2, 1.3 oder 1.4 im Gesamtumfang von 72 CP, davon 60 CP Fachwissenschaften und 12 CP Fachdidaktik.
Den Bereich Erziehungswissenschaft gemäß der Anlage 2 im Gesamtumfang von 24 CP, in dem die Module „Umgang mit Heterogenität“ sowie „Schlüsselqualifikation (inklusiv)“ enthalten sind.
Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) In den Anhängen zu den fachspezifischen Regelungen der Anlagen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des jeweiligen Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) In den Anlagen 1 und 2 wird in § 2 Absatz 6 geregelt, in welcher Sprache Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet folgende schulpraktischen Anteile:
ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP (integriert im Bereich Erziehungswissenschaft),
ein Praxisorientiertes Element (POE) in der Inklusiven Pädagogik im Umfang von 3 CP sowie
ein Praxisorientiertes Element (POE) im Unterrichtsfach (zweites Studienfach) im Umfang von 3 CP.
Das Orientierungspraktikum und die Praxisorientierten Elemente können in größere Module eingebunden sein. Diese Module werden in den Anlagen 1 und 2 kenntlich gemacht, die Modulbeschreibungen enthalten weitere Hinweise zu den praktischen Anteilen. Näheres regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(10) Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium im Studienverlauf sind den jeweiligen fachspezifischen Anlagen der Studienfächer zu entnehmen.
(1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Die fachspezifischen Anlagen 1.1, 1.2, 1.4 und 2 enthalten ggf. weitere Regelungen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Die Studienfachanlagen (Anlagen 1) und Anlage 2 regeln in § 3, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
| - | Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Studienfächer | ||
| - | Inklusive Pädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile mit inklusionsspezifischem Bezug) | |||
| - | Germanistik/Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile) | |||
| - | Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
| ||
| - | English-Speaking Cultures/Englisch (inkl. fachdidaktischer Anteile) |
| ||
| - | Prüfungsanforderungen des Bereichs Erziehungswissenschaft |
| ||
Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die zwei im Studienfach absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.
(1) „Inklusive Pädagogik“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt:
Pflichtmodule (48 CP);
Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (18 CP): Aus den angebotenen Förderschwerpunkten „Emotional-soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Sprache und Lernen“ sind zwei unterschiedliche Förderschwerpunkte zu absolvieren;
Wahlpflichtbereich Inklusive Fachdidaktik (6 CP): Studierende wählen das fachdidaktische Angebot, welches dem jeweils gewählten Unterrichtsfach entspricht;
ggf. Bachelorarbeit (12 CP).
(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein weiterer, und damit ein dritter Förderschwerpunkt gewählt und absolviert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Anwahl des jeweiligen Moduls zu stellen, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung des zusätzlich gewählten Förderschwerpunkts. Im Antrag ist darzustellen, welche der absolvierten Förderschwerpunkte im Master of Education regulär fortgesetzt werden sollen. Der Schwerpunkt, der nicht im Master of Education fortgesetzt werden soll, wird gemäß § 25 Absatz 2 AT BPO in den Zeugnisunterlagen zusätzlich ausgewiesen.
(4) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, im Wahlpflichtbereich können zudem auch Angebote in englischer Sprache durchgeführt werden. Das Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann in englischer Sprache durchgeführt werden.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(10) Die Praktika für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder.
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
Seminargestaltung oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung.
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.
Dokumentation und Präsentation des selbst durchgeführten Unterrichts und dessen Evaluation: Die Studierenden dokumentieren selbst durchgeführten Unterricht und seine Evaluation anhand von Planungsunterlagen, verwendeten Materialien und Arbeitsergebnissen. Sie präsentieren und reflektieren diese mündlich im Seminar.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.
(5) In Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann die Prüfungssprache Englisch sein. In den Modulen der Inklusiven Pädagogik kann der Prüfungsausschuss auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach. Folgende Leistungen müssen zur Anmeldung erbracht worden sein:
Modul „Grundlagen Inklusiver Pädagogik“;
Modul „Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen“;
Aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte“ muss eines der zu absolvierenden Module bestanden sein.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
Die Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung des Zwei-Fächer Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
| - | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ | |
| - | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt
Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Studienfach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
| Struktur | Pflichtmodule | Wahlpflichtbereich | Bereich | Ggf. | Σ CP | ||||||||
| 1.Jahr | 1. Sem. | IP-GO-1 Grundlagen Inklusiver Pädagogik, 9 CP | IP-GO-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen, |
|
|
|
|
| 21 | ||||
| 2. Sem. |
| Aus den folgenden Modulen muss ein erster Förderschwerpunkt gewählt werden:
|
|
|
|
| |||||||
| 2. Jahr | 3. Sem. | IP-GO-4 Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen, |
|
|
|
|
| 30 oder 27 (im Falle des Zweitfaches Deutsch) | |||||
| 4. Sem. | IP-GO-5 Grundlagen Inklusiver Didaktik und POE, |
| Aus den folgenden Modulen muss ein zweiter Förderschwerpunkt gewählt werden:
| IP-GO-E Englischdidaktik inklusiv, | IP-GO-M Mathematikdidaktik inklusiv, | IP-GO-D Deutschdidaktik |
| ||||||
| 3. Jahr | 5. Sem. | IP-GO-6 Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren, 9 CP |
|
|
|
| 21 oder 24 (im Falle des Zweitfaches Deutsch) | ||||||
| 6. Sem. | IP-GO-7 Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen, 6 CP |
|
|
|
|
| Ggf. IP-GO-8 Modul Bachelorarbeit IP, | ||||||
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im „Zwei-Fächer Bachelorstudiengang
„Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| IP-GO-8 | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 48 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| IP-GO-1 | Grundlagen Inklusiver Pädagogik | Introduction to Inclusive Education | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
| IP-GO-2 | Bezugswissenschaftliche Grundlagen | Basics in Reference Sciences | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
| IP-GO-4 | Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen | Good Teaching and Learning in Heterogeneous Groups | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
| IP-GO-5 | Grundlagen inklusiver Didaktik und POE | Inclusive Teaching and Learning- Foundations | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
| IP-GO-6 | Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren | Responding to Social and Institutional Barriers | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
| IP-GO-7 | Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen | Interdisciplinary Special Needs Education | P | 6 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (Compulsory Elective Modules, Special Educational Needs), 18 CP
| K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MPTP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| IP-GO- 3A | Förderschwerpunkt | Special Needs | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung | PL: 1 |
| Studienleistung | PL: 0 | ||||||
| IP-GO- 3B | Förderschwerpunkt | Special Needs | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung | PL: 1 |
| Studienleistung | PL: 0 | ||||||
| IP-GO-3C | Förderschwerpunkt | Special Needs | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung | PL: 1 |
| Studienleistung | PL: 0 | ||||||
| IP-GO- 3D | Förderschwerpunkt | Special Needs | WP | 9 | TP | Prüfungsleistung | PL: 1 |
| Studienleistung | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtbereich Inklusive Fachdidaktik (Compulsory Elective Modules; Subject Matter Teaching in Inclusive Settings), 6 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| IP-GO-E | Englischdidaktik inklusiv | Teaching English in Inclusive Settings | WP | 3 | TP | Addressing learner-specific needs in English language teaching (3 CP) | PL: 1 |
| Diagnosing learner-specific needs in English language teaching (3 CP) | SL: 1 | ||||||
| IP-GO-M | Mathematikdidaktik inklusiv | Teaching Math in Inclusive Settings | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
| IP-GO-D | Deutschdidaktik inklusiv | Teaching German in Inclusive Settings | WP | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.2 für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 „Sprach- und Literaturwissenschaften“ hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Germanistik/Deutsch“ gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft, Pflichtbereich (60 CP)
Fachdidaktik, Pflichtbereich (12 CP)
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP)
(3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.
Diese Anlage 1.2 für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
| - | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ | |
| - | Module und Prüfungsanforderungen | |
| - | Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt
Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
| Studienabschnitte | Fachwissenschaft (60 CP) | Fachdidaktik (12 CP) | ggf. | ∑ 72 CP | |||||
| 1. Jahr | 1. Sem. | A1, | B1, |
|
| 27 | |||
| 2. Sem. | A2, | B2, |
|
| |||||
| 2. Jahr | 3. Sem. | A3, | B3, |
|
| 27 | |||
| 4. Sem. | A4, | FD1, |
|
| |||||
| 3. Jahr | 5. Sem. | D1, | FD2, |
| 18 (+ ggf. 12) | ||||
| 6. Sem. | D2, |
| ggf. Modul Bachelorarbeit, | ||||||
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang
„Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| Bachelorarbeit | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (German Studies), Pflichtbereich (Compulsory Modules)
| K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| A1 | Grundlagen Literaturwissenschaft I | Literary Studies. Basis I | P | 6 | TP | Einführung neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
| Einführung ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
| A2 | Grundlagen Literaturwissenschaft II | Literary Studies. Basis II | P | 9 | KP | Seminar zur älteren Literatur1 | PL: 1 |
| Seminar zur neueren Literatur1 | SL: 2 | ||||||
| A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | Literary Theory and Methodology in Literary Studies | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
| A4 | Literaturgeschichte | Literary History | P | 9 | KP | Seminar zur älteren Literatur1 | PL: 1 |
| Seminar zur neueren Literatur1 | SL: 2 | ||||||
| B1 | Grundlagen Sprachwissenschaft | Basics of Linguistics | P | 6 | TP | Einführung Sprachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
| Einführung ältere Sprachstufen, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
| B2 | Grammatische Theorie und Analyse | Grammatical Theory and Analysis | P | 6 | TP | Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
| Einführung Syntax, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
| B3 | Sprache in Denken und Handeln | Language in Thought and Action | P | 6 | KP |
| PL: 1 SL: 2 |
| D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | Psycholinguistic Foundations of Multilingualism | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
| D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | Multilingualism: Theory and Practice | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Fachdidaktik (Teaching German), Pflichtbereich (Compulsory Modules)
| K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| FD1 | Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen) | Basic Competences of Didactics German (Sekundarstufen) | P | 9 | TP | Einführung Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
|
|
|
| Einführung Mediendidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | |||
|
|
|
| Einführung Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP | PL: 1 | |||
| FD2 | Praxisorientierte Elemente Deutsch | Practice oriented Essentials of Teaching German | P | 3 | KP |
| PL: 0 SL: 3 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend gemäß AT BPO § 8 Absatz 8 bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von i.d.R. schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“
im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(1) „Mathematik“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Mathematik“ gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaften (Pflichtbereich) im Umfang von 60 CP,
Fachdidaktik (Pflichtbereich) im Umfang von 12 CP,
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP).
(3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache angeboten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP kann im Studienfach „Mathematik“ in der Fachwissenschaft geschrieben werden.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Mathematik“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Mathematik“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
Diese Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/ Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Mathematik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
| - | Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ | |
| - | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ im Zwei-
Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik
an Gymnasien/Oberschulen“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in der Inklusiven Pädagogik schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
| Struktur entlang | Pflichtbereich |
ggf. | Σ 72 CP + | |||
| Studienabschnitte Gemäß § 2 Absatz 2 → | Fachwissenschaft | Fachdidaktik | ||||
| 1.Jahr | 1. Sem. | MGY1 Lineare Algebra, 18 CP | MGY2 Geometrie, 6 CP |
|
| 24 |
| 2. Sem. | ||||||
| 2. Jahr | 3. Sem. | MGY3 Analysis 1/2, 21 CP |
| D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP |
| 27 |
| 4. Sem. | ||||||
| 3. Jahr | 5. Sem. | MGY5 Angewandte Mathematik, 6 CP |
| D2: Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE), 6 CP |
| 21 |
| 6. Sem. | MGY7 Stochastik, 9 CP |
|
| Ggf. MGY6 Modul Bachelorarbeit, (12 CP) | ||
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
| K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
| MGY6 | Modul Bachelorarbeit | Bachelor Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtbereich Fachwissenschaft (Compulsory Modules, Studies in Mathematics)
| K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
| MGY1 | Lineare Algebra | Linear Algebra | P | 18 | KP |
| PL: 1 |
| MGY2 | Geometrie | Geometry | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
| MGY3 | Analysis 1/2 | Analysis 1/2 | P | 21 | KP |
| PL: 1 |
| MGY5 | Angewandte Mathematik | Applied Mathematics | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
| MGY7 | Stochastik | Stochastics | P | 9 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtbereich Fachdidaktik (Compulsory Modules, Teaching Mathematics)
| K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
| D1 | Grundzüge der Mathematikdidaktik | Main features of mathematics education | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
| D2 | Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) | Diagnosis and Support with School Practice (POE) | P | 6 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), POE = Praxisorientiertes Element (practice oriented essentials)
„Anlage 1.4 für das Studienfach ‚English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘
Vom 29. Januar 2025 (Neufassung)
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 29. Januar 2025 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(1) ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ (Kurztitel: BA IP GyOS).
(2) Das Studium des Studienfaches „English-Speaking Cultures/Englisch“ gliedert sich wie folgt:
Fachwissenschaft mit insgesamt 60 CP; dieser unterteilt sich in Pflichtmodule im Umfang von 45 CP und Wahlpflichtmodule im Umfang von 15 CP.
Fachdidaktik, Pflichtbereich (12 CP).
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP).
(3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Fachdidaktische Module können abweichend auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang BA IP GyOS regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.
(10) Das Studium beinhaltet einen verpflichtenden fachbezogenen Auslandsaufenthalt (Auslandsstudium oder Auslandspraktikum) von mindestens drei Monaten, Absatz 14 ist hiervon unberührt.
(11) Der Auslandsaufenthalt kann als Studium in einem englischsprachigen Studiengang an einer Universität im Ausland (Auslandsstudium) oder als berufsorientierendes Praktikum an einer Institution im englischsprachigen Ausland (Auslandspraktikum) durchgeführt werden. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt.
(12) Im Auslandsstudium sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen; die Leistungen werden nach den Vorgaben der jeweiligen Universität absolviert. Zusätzlich erworbene CP können auf die Schlüsselqualifikationen im Bereich Erziehungswissenschaft anerkannt oder als zusätzlich erbrachte Leistungen als Anlage zu den Abschlussunterlagen ausgewiesen werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags (,Learning Agreements‘) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(13) Das Auslandspraktikum wird in einer englischsprachigen Institution im Umfang von 15 CP und mit einer Dauer von mindestens 350 Stunden durchgeführt. Näheres regelt die Modulbeschreibung sowie die Praktikumsordnung.
(14) In Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsaufenthalt aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung im Rahmen des Vertiefungsmoduls (Vertief-1 International Studies at Home) festlegen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anhang 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Englisch ist Prüfungssprache. In den fachdidaktischen Modulen können Prüfungen abweichend auch in deutscher Sprache stattfinden.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.
(1) Die neu gefasste Anlage 1.4 ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ im Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie gemäß Anhang 1 der Anlage 1.4 für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘ vom 20. Juni 2018 ausschließlich in den folgenden Modulen ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere dieser Module absolviert haben:
A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft,
B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft,
C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie
SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis.
Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und auf die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
| Studienverlaufsplan für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ | |
| Module und Prüfungsanforderungen | |
| Weitere Prüfungsformen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach ,English-Speaking Cultures/Englisch‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ,Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen‘
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht sich dann um 12 CP.
| Studienabschnitte | Fachwissenschaft (inklusive Sprachpraxis), | Fachdidaktik, | ggf. | ∑ 72, | ∑ 72 + | ||||||||||
| Pflichtmodule, | Wahlpflichtmodule, | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||||||
| 1. Jahr | 1. Sem. | Basis-A, | Basis-B, | Basis-C, | SP-Basis, |
|
|
| 12 | 27 | |||||
| 2. Sem. |
|
|
| 15 | |||||||||||
| 2. Jahr | 3. Sem. | Aufbau-D-LA, | SP-Aufbau, |
| FD-Basis, |
| 12 | 27 | |||||||
| 4. Sem. |
|
| 15 | ||||||||||||
| 3. Jahr | 5. Sem. |
| Vertief-2, | FD-Praxis, |
| 18 | 18 | ||||||||
| 6. Sem. |
|
|
| ggf. Abschluss-L, Module Bachelor’s Thesis, | (ggf. 12) | ||||||||||
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
Anhang 2: Studienverlaufsplan
Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
| Abschluss-L | Module Bachelor’s Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 45 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| Basis-A | Introduction to Anglophone Literatures | P | 6 | TP | Introduction to Anglophone Literatures 1, 3 CP | PL: 1 |
| Introduction to Anglophone Literatures 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
| Basis-B | Introduction to English Linguistics | P | 6 | TP | Introduction to English Linguistics 1, 3 CP | PL: 1 |
| Introduction to English Linguistics 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
| Basis-C | The English-Speaking World: Dimensions and Developments | P | 6 | TP | Introduction to Cultural Studies, 3 CP | PL: 1 |
| The English-Speaking World: Dimensions and Developments, 3 CP | PL: 1 | |||||
| SP-Basis | Practical Language Foundation | P | 9 | TP | University Language Skills 1, 3 CP | PL: 0 |
| University Language Skills 2, 6 CP | PL: 1 | |||||
| SP-Aufbau | Practical Language Proficiency | P | 6 | TP | Content-Based Integrated Skills, 3 CP | PL: 0 |
| Culture and Communication, 3 CP | PL: 1 | |||||
| Aufbau-D-LA | Languages, Literatures, Cultures | P | 12 | TP | Literatures and Cultures, 6 CP | PL: 1 |
| Languages and Cultures, 6 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 15 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| Vertief-2 | Studying Abroad | WP | 15 | Anerkennung |
| Je nach Wahl der Studierenden |
| Vertief-3 | Internship Abroad | WP | 15 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (English Language Education), 12 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
| FD-Basis |
| Foundation Module English Language Education | P | 9 | TP | Introduction to English Language Education, 3 CP | PL: 1 |
| Second Language Acquisition, 3 CP | PL: 1 | ||||||
| ELT: Activities, Resources and Materials, 3 CP | PL: 0 | ||||||
| FD-Praxis | Praxisorientierte Elemente Englisch | English Language Teaching Practice | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3: Weitere Prüfungsformen
Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen: Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten für schriftliche Tests und 30 Minuten für mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen richtet.
Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO.
Unterrichtsentwurf: Die schriftliche Ausarbeitung von 3 bis 4 Seiten umfasst die (vorrangig stichwortartige) Planung und didaktische Begründung einer Unterrichtsstunde nach den Vorgaben der zweiten Ausbildungsphase. Im Bachelor liegt der Fokus hierbei auf den Kompetenzzielen und der Bedingungsanalyse; diese Teile müssen ausformuliert werden.
Proficiency Interview: Die mündliche Prüfung besteht aus einem 3-minütigen, vorbereiteten Monolog und einem themenbezogenen Gespräch. Der Monolog gibt Einblick in das gewählte Thema. Das Gespräch vertieft dieses Thema. Die gesamte Prüfung dauert nicht länger als 20 Minuten. Die Beurteilungsgrundlagen sind Sprachrichtigkeit und fremdsprachliche Flexibilität in Vortrag und Gespräch.
Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive
Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen.
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(1) Der Bereich Erziehungswissenschaft ist Bestandteil des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ‚BA IP GyOS‘ gliedert sich wie folgt:
ggf. Bachelorarbeit, 12 CP,
Erziehungswissenschaften, 15 CP,
Umgang mit Heterogenität, 6 CP,
Schlüsselqualifikationen inklusiv, 3 CP.
(3) In den Anhängen 1 und 2 sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Werden Wahlpflichtmodule in englischer Sprache durchgeführt, wird eine deutschsprachige Alternative angeboten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die entsprechende Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. Der Bereich Erziehungswissenschaft beinhaltet ein Orientierungspraktikum, nähere Angaben sind in der Modulbeschreibung enthalten.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO 2010 wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 Absatz 3 gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Bereich Erziehungswissenschaft ist der Nachweis von 15 CP im Bereich Erziehungswissenschaft.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maxi-mal 34 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.
Die Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor
der Universität Bremen
| - | Studienverlaufsplan für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ | |
| - | Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im
Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik
an Gymnasien/Oberschulen
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Studienabschnitte | Pflichtmodule (24 CP) | Wahlpflichtmodul (12 CP)
| Σ 24 CP Verlauf | ||||||
| Erziehungswissenschaften | Umgang mit Heterogenität (6 CP) | Schlüsselqualifikationen inklusiv (3 CP) | ggf. Bachelorarbeit (12 CP) | ||||||
| 1.Jahr | 1. Sem. |
|
|
|
| 12 CP | |||
| 2. Sem. | EW-L GO 1 Pädagogische Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum), 9 CP | BA-UM-HET Umgang mit Heterogenität in der Schule, 6 CP |
|
| |||||
| 2.Jahr | 3. Sem. |
|
|
| 3 CP | ||||
| 4. Sem. |
|
|
|
| |||||
| 3. Jahr | 5. Sem. | EW-L GO 2 Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation, 6 CP |
|
|
| 9 CP (ggf. + 12 CP) | |||
| 6. Sem. |
|
| EW-L GO-IP SQ Schlüsselqualifikationen: Überfachliche Kompetenzen entwickeln - Beratung in inklusiven Settings, 3 CP | ggf. EW-L GO IP BA Modul Bachelorarbeit, 12 CP | |||||
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderung im „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang
„Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
| EW-L GO-IP-BA | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Erziehungswissenschaften (Educational Sciences), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 15 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| EW-L GO 1 | Pädagogische Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum) | Developing pedagogical professionalism - An introduction to the study of teacher education (including internship) | P | 9 | TP | Studienleistung Pädagogische Professionalität entwickeln, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
| Studienleistung Orientierungspraktikum, 6 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
| EW-L GO 2 | Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation | Basic principles of development and socialization | P | 6 | TP | Prüfungsleistung Schule als Sozialraum verstehen, 5 CP | PL: 1 SL: 0 |
| Studienleistung Schule als Sozialraum verstehen, 1 CP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);
Umgang mit Heterogenität in der Schule (Addressing Heterogeneity in School), Pflichtmodul (Compulsory Module), 6 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| BA-UM-HET | Umgang mit Heterogenität in der Schule | Addressing heterogeneity in school | P | 6 | TP | Studienleistung Heterogenität, 3 CP | PL: 0 SL: 1 |
| Prüfungsleistung Heterogenität, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Schlüsselqualifikationen inklusiv (Key Qualifications), Pflichtmodule (Compulsory Module), 3 CP
| K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/K | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
| EW-L GO-IP SQ | Schlüsselqualifikationen: Überfachliche Kompetenzen entwickeln - Beratung in inklusiven Settings | Key qualifications: developing interpersonal skills - Counselling in inclusive settings | P | 3 | MP |
| PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet);