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14. ÄndG LAG

§ 9Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007850961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0baff88cf90967db9331a8ee9debe2f00b9195e5bc41f37114dd3469a2da8303

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