(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 30. September 1962 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund der §§ 278a, 291 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden.
(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags vor dem 1. Juni 1961 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist bis zum 31. Dezember 1962 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen. Der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht am 1. Juni 1961 in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung anzurechnen. Die Gewährung der Abgeltungssumme steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrags nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.6.2006 I 1323
„… setzes Unterhaltshilfe beantragen können, kann Antrag auf Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 265 LAG) noch bis zum 30. Juni 1963 gestellt werden. (3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten ha …“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.