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LAG

§ 332aAufgebotsverfahren

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen
1.
Gegenstand und Datum des Antrags,
2.
Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
3.
die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
4.
die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
5.
der Hinweis, daß die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.
(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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