LAG
§ 330aMitwirkungspflichten
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
- 4.
- auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847