LAG
§ 327Vertretung
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
- 2.
- von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
- a)
- wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
- b)
- wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,
- c)
- wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847