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LAG

§ 288Wirkung von Veränderungen

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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