(1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.
(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.
(3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte.
(4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.