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LAG

§ 244Übertragbarkeit

Gesetz über den Lastenausgleich

Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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