LAG
§ 243Voraussetzungen
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
- 2.
- Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird,
- 3.
- Vertreibungsschaden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,
- 4.
- Zonenschäden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847