(1) Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.
(2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.
(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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