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LAG

§ 233Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

Gesetz über den Lastenausgleich

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
1.
Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
2.
Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
3.
Härteleistungen (§§ 301, 301a),
4.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004460952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847

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