LAG
§ 15aZonenschäden
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
- 2.
- als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden,
- 3.
- als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,
- 4.
- als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
- 1.
- an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
- 2.
- an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
- a)
- an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,
- b)
- an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,
- c)
- an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,
- d)
- an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,
- e)
- an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind.
- 1.
- ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
- 2.
- die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.
- 1.
- soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des Verstorbenen,
- 2.
- im übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847