LAG
§ 13Kriegssachschäden
Gesetz über den Lastenausgleich
- 1.
- an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
- 2.
- an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:
- a)
- an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
- b)
- an Hausrat,
- 3.
- als Verlust von Wohnraum,
- 4.
- als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.
- 1.
- die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen,
- 2.
- die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,
- 3.
- die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 845; 1995 I 248
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004460952
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f8a91eabab2ee1bec48bd902a073dab2de8985eaf260dd094079cec5da57847