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LärmVibrationsArbSchV

§ 9Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1.
der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und
2.
der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1.
der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und
2.
der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026110007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57748ddd2f6938f02c10e8e44bab2dbc6f3e7c2477cf2da155b12be807cf6dce

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