LärmVibrationsArbSchV
§ 7Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
- 1.
- Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
- 2.
- Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
- 1.
- alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern,
- 2.
- Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung,
- 3.
- die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- 4.
- technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung,
- 5.
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen,
- 6.
- arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57748ddd2f6938f02c10e8e44bab2dbc6f3e7c2477cf2da155b12be807cf6dce