LärmVibrationsArbSchV
§ 10Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
- 1.
- alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenüber Vibrationen verringern,
- 2.
- Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen, beispielsweise schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern,
- 3.
- die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,
- 4.
- Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen,
- 5.
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
- 6.
- die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsgemäßen Einsatz und in der sicheren und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln,
- 7.
- die Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition,
- 8.
- Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und
- 9.
- die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Beschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026110007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57748ddd2f6938f02c10e8e44bab2dbc6f3e7c2477cf2da155b12be807cf6dce