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LärmschutzV

§ 3Bekanntgabe der Landeplätze

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003500999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bbc629f93245c26031d63372d070111646667f1626d9ba78d7947a219ea4b1f

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