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LärmschutzV

§ 6Übergangsbestimmungen

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
1.
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
2.
für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,
3.
für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser Verordnung freigestellt, wenn für das Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine ihm entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.
(2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Maßnahmen zur Erfüllung der erhöhten Schallschutzanforderungen nach § 4 in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentümer durch Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung nachgewiesen werden, stellen die zuständigen Landesbehörden auf Antrag propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
1.
mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
2.
für den gewerblichen Einsatz mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2.000 kg,
3.
für den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an Samstagnachmittagen
für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den zeitlichen Einschränkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.
(3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann für einen oder mehrere der unter § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplätze erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003500999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bbc629f93245c26031d63372d070111646667f1626d9ba78d7947a219ea4b1f

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