LärmschutzV
§ 2Regelungen durch die Landesbehörden
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
- 1.
- weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
- 2.
- zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
- a)
- die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
- b)
- den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
- 1.
- von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
- 2.
- von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
- 3.
- von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.
Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003500999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bbc629f93245c26031d63372d070111646667f1626d9ba78d7947a219ea4b1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)
„… 1 bis 24 000 EUR d) über 500 000 24 000 bis 50 000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV 50 bis 250 EUR VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. Betriebsgenehmigung von Luftf …“