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LärmschutzV

§ 2Regelungen durch die Landesbehörden

Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung

(1) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können, soweit zusätzliche Einschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind,
1.
weitere Landeplätze den Einschränkungen nach § 1 unterwerfen;
2.
zusätzliche Einschränkungen für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an den Landeplätzen einführen, insbesondere
a)
die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
b)
den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschränken, für die ein Lärmzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind untersagt, soweit Einschränkungen nach Satz 1 angeordnet sind.
(2) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen nach § 1 erteilen für Flüge:
1.
von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen küstennahen Landeplätzen und den Nordseeinseln,
2.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches Interesse besteht,
3.
von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anläßlich von Luftfahrtveranstaltungen.
(3) Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder können Landeplätze von den Einschränkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschränkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände an einem Landeplatz zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm nicht erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003500999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bbc629f93245c26031d63372d070111646667f1626d9ba78d7947a219ea4b1f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage LuftKostVGebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1)

    „… 1 bis 24 000 EUR d) über 500 000 24 000 bis 50 000 EUR 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV 50 bis 250 EUR VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. Betriebsgenehmigung von Luftf …“