KWKAusV
§ 8Anforderungen an Gebote
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz und
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- 2.
- die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,
- 3.
- die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,
- 4.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5.
- die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 6.
- die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 7.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,
- 8.
- den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,
- 9.
- das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,
- 10.
- den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,
- 11.
- die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
- 12.
- eine Eigenerklärung des Bieters,
- a)
- dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht
- aa)
- für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
- bb)
- für eine andere KWK-Anlage, sofern
- aaa)
- diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
- bbb)
- die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
- b)
- dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat
- aa)
- für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
- bb)
- für eine andere KWK-Anlage, sofern
- aaa)
- diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
- bbb)
- die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
- c)
- dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
- d)
- sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass
- aa)
- die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
- bb)
- die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,
- aaa)
- sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder
- bbb)
- sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,
- e)
- dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt.
- 1.
- für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und
- 2.
- für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88