KWKAusV
§ 7Bekanntmachung
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt,
- 3.
- den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme,
- 4.
- die Formatvorgaben und Festlegungen der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für das Zuschlagsverfahren sowie
- 5.
- die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
- 1.
- die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage zulässig ist,
- 2.
- die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden ist,
- 3.
- die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen, und
- 4.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
- a)
- die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1,
- b)
- die jeweils zuständige ausländische Stelle nach § 6 Absatz 2 sowie
- c)
- das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88