KWKAusV
§ 24Zulassung von innovativen KWK-Systemen
- 1.
- die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems
- a)
- eine neue KWK-Anlage ist oder
- b)
- eine modernisierte KWK-Anlage ist und
- aa)
- die Kosten der Modernisierung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile mindestens 50 Prozent derjenigen Kosten betragen, die die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
- bb)
- die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt und
- c)
- die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt,
- 2.
- die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems
- a)
- fabrikneu sind,
- b)
- ausreichend dimensioniert sind, um im Auslegungszustand mit dem innovativen KWK-System pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Referenzwärme als innovative erneuerbare Wärme bereitzustellen,
- c)
- die jeweils geltenden technischen Anforderungen der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erfüllen und
- d)
- nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,
- 3.
- die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz angeschlossen sind oder zwischen beiden eine wärmetechnische Direktleitung besteht,
- 4.
- die einzelnen Komponenten des innovativen KWK-Systems
- a)
- gemeinsam geregelt und gesteuert werden und
- b)
- durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen dazu in der Lage sind, zu messen
- aa)
- für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme sowie
- bb)
- für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte und die erzeugte Strommenge,
- 5.
- das innovative KWK-System technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann, zu mindestens 30 Prozent mit einem mit der Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… en- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000 Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multipli …“