KWKAusV
§ 21Pönalen
- 1.
- mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden,
- 2.
- die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,
- 3.
- der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder
- 4.
- der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist.
- 1.
- abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,
- 2.
- abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,
- 3.
- abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder
- 4.
- abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.
- 1.
- die registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
- den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2,
- 3.
- den Zuschlagswert für das Gebot,
- 4.
- die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
- 5.
- das Erlöschen des Zuschlags,
- 6.
- die Entwertung eines Zuschlags und
- 7.
- die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316710017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 476b7caabd0d63531175add8c164cc0271609312682be3a1d4dfcb7d5d4ebc88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 EnFG(zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs
„… mmenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und 6.2 Zahlungen nach § 21 der KWK-Ausschreibungsverordnung. 7. Besondere Ausgaben bei der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung Besondere Ausgaben bei der Ermittlung des KWKG-Finanz …“