Zum Gesetzesinhalt

KVKG

§ 7

Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungen nach § 205 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder b oder § 3 Nr. 13 Buchstabe a oder b Ansprüche nicht mehr bestehen, sind für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977 und für eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bis zum 30. September 1977 zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 8 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010699977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83da80b186471805ba60d6dd19291b79793d4fa55af8569897aa7a1897501ead

XML-Quelle beim Herausgeber