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KVKG

§ 9

Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368g Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungsregelungen fort.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 8 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010699977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83da80b186471805ba60d6dd19291b79793d4fa55af8569897aa7a1897501ead

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