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KVKG

§ 5

Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsregelungen fort.
(2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 8 G v. 12.4.2012 I 579

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010699977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83da80b186471805ba60d6dd19291b79793d4fa55af8569897aa7a1897501ead

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