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KVHilfsmV

§ 3Instandsetzungen

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.1.1995 I 44

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022370989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9153e04393d457ad433e72b8752cf5e93b551f0c8aa83d4b90c56d6795580a30

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